RS Vfgh 1994/9/26 B87/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RundfunkG §2
RundfunkG §27 Abs1 Z1

Leitsatz

Keine willkürliche Abweisung einer Beschwerde von Pharmaunternehmen an die Rundfunkkommission wegen behaupteter Verletzung des Objektivitätsgebotes durch eine Fernseh-Berichterstattung über Aids-Viren in Blutpräparaten

Rechtssatz

Der Rundfunkkommission kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, daß einzelne Äußerungen bzw Sendungspassagen immer im Zusammenhang mit dem konkreten Fall und dem gesamten Beitrag zu sehen sind und daher, selbst wenn sie allenfalls allein betrachtet unobjektiv sein mögen, keine Gesetzesverletzung darstellen.

Von den beschwerdeführenden Gesellschaften wird selbst eingeräumt, von ihnen seien bis zum Jahresende 1985 mit Aids-Viren infizierte - was nicht erkennbar gewesen sei - Blutpräparate in Verkehr gebracht worden; von 117 in Österreich infolgedessen HIV-positiv gewordenen Blutern seien bisher 50 verstorben. Insoweit wurde - auch ausgehend vom Beschwerdevorbringen - in der inkriminierten Sendung über unbestrittene Tatsachen berichtet.

Auf die Frage einer Mitarbeiterin des ORF, ob es für die beschwerdeführende Gesellschaft "angesichts dieser medizinischen Katastrophe ein Gefühl der Mitschuld oder Verantwortung" gebe, konnte der Geschäftsführer unmittelbar antworten und hat dies auch getan. Die belangte Behörde konnte durchaus vertretbar davon ausgehen, daß die befragende Mitarbeiterin des ORF sich nicht auf die Beisteuerung neutraler Stichworte für Statements des Befragten zu beschränken brauchte, da der Interviewte gleich Stellung nehmen konnte.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Umstand, daß die beanstandete Sendung mit einer Äußerung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaften geendet hat, ihm also das letzte Wort zukam, entscheidende Bedeutung beimaß.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunk, Objektivitätsgebot (Rundfunk)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B87.1994

Dokumentnummer

JFR_10059074_94B00087_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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