RS Vwgh 1996/9/26 95/19/0870

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Dem Bf ist es als auffallende Sorglosigkeit anzulasten, wenn er es unterläßt, seine Annahme, daß die Berufungsfrist im Falle einer postalischen Hinterlegung erst im Zeitpunkt der Behebung der Sendung zu laufen beginne, etwa durch Einholung einer Auskunft beim Schalterbeamten zu überprüfen. Daran ist der Bf auch durch die Unkenntnis der deutschen Sprache nicht gehindert, zumal es ihm freisteht, sich dabei eines Dolmetschers zu bedienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190870.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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