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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14;Rechtssatz
Wurde die Verkündung des SPRUCHES des angefochtenen Bescheides und damit sein normativer Inhalt wörtlich am Schluß des Verhandlungsprotokolles beurkundet und (hier) von den Mitgliedern des UVS, dem Schriftführer sowie den sonstigen Anwesenden unterfertigt, liegt eine vorschriftsmäßige Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides iSd § 62 Abs 2 AVG vor, auch wenn die Verkündung der Entscheidungsgründe und der Rechtsmittelbelehrung nur in einem diesbezüglichen Hinweis beurkundet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090228.X01Im RIS seit
20.11.2000