RS Vwgh 1996/9/26 96/19/1710

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/22 95/11/0152 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine Pflicht der Behörde, im Fall der Verbindung der verspäteten Verfahrenshandlung mit einem Wiedereinsetzungsantrag zuerst über diesen zu entscheiden, sieht man von Fällen ab, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gem § 71 Abs 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191710.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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