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10 VerfassungsrechtNorm
GEG 1962 §7 Abs3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge amtswegiger Abänderung des angefochtenen Bescheides; KostenzuspruchRechtssatz
Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz wurde der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck, mit dem der Antrag auf Berichtigung eines Zahlungsauftrags betreffend Gerichtsgebühren abgewiesen wurde, gemäß §7 Abs3 GEG 1962 von Amts wegen dahin geändert, daß die Eintragungsgebühr von S 3,300.000,-- auf den Betrag von S 2.500,-- abgeändert wurde.
Die beschwerdeführende Gesellschaft erklärte sich daraufhin als klaglos gestellt. Das Verfahren war daher einzustellen. Kostenzuspruch.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B689.1994Dokumentnummer
JFR_10059074_94B00689_01