RS Vfgh 1994/9/26 B689/94

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

GEG 1962 §7 Abs3
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge amtswegiger Abänderung des angefochtenen Bescheides; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz wurde der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck, mit dem der Antrag auf Berichtigung eines Zahlungsauftrags betreffend Gerichtsgebühren abgewiesen wurde, gemäß §7 Abs3 GEG 1962 von Amts wegen dahin geändert, daß die Eintragungsgebühr von S 3,300.000,-- auf den Betrag von S 2.500,-- abgeändert wurde.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erklärte sich daraufhin als klaglos gestellt. Das Verfahren war daher einzustellen. Kostenzuspruch.

Entscheidungstexte

  • B 689/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1994 B 689/94

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B689.1994

Dokumentnummer

JFR_10059074_94B00689_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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