RS Vwgh 1996/9/26 95/09/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 94/17/0284 3 (hier: dem Bf wurde bloß eine Ausfertigung der Originalerledigung OHNE die Seite mit den entscheidenden Begründungslementen zugestellt; die bloße Anführung von Gesetzesstellen im Spruch und den dem Bf übermittelten Teilen der Begründung hindert die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit.

Stammrechtssatz

Hat ein Begründungsmangel zur Folge, daß der Bf über die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet wurde und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird, und ist nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, so ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (Hinweis: Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 600 f).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090322.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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