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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0559Rechtssatz
Eine Unterkunft, in der auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen weniger als 4 Quadratmeter Nutzfläche entfällt, ist keine für Inländer ortsübliche Unterkunft iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992; es entspricht der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen, daß derartige Unterkünfte nicht von einem zahlenmäßig ins Gewicht fallenden Teil der inländischen Bevölkerung Wiens bewohnt werden (Hinweis E 23.11.1995, 95/18/0867).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190523.X01Im RIS seit
02.05.2001