RS Vwgh 1996/9/26 95/19/0523

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0559

Rechtssatz

Eine Unterkunft, in der auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen weniger als 4 Quadratmeter Nutzfläche entfällt, ist keine für Inländer ortsübliche Unterkunft iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992; es entspricht der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen, daß derartige Unterkünfte nicht von einem zahlenmäßig ins Gewicht fallenden Teil der inländischen Bevölkerung Wiens bewohnt werden (Hinweis E 23.11.1995, 95/18/0867).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190523.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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