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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/18/1058 E 18. Juni 1998 95/19/0583 E 26. September 1996Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/30 95/19/0912 1Stammrechtssatz
Wesentlich für das vorläufige Aufenthaltsrecht nach der V BGBl 1994/368 ist - neben den sonst normierten Voraussetzungen - das Vorliegen der Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina, nicht aber der Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft. Schon im Hinblick auf die Möglichkeit der Doppelstaatsbürgerschaft bedarf im Beschwerdefall der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung dahin, ob der Fremde die Staatsbürgerschaft Bosniens und der Herzegowina verloren hat, wobei die Behörde die hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften (hier: der Republik Bosniens-Herzegowina) von Amts wegen zu ermitteln hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190552.X01Im RIS seit
11.07.2001