RS Vfgh 1994/9/26 B1103/93

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO §15

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Substitutionsberechtigung für einen emeritierten Rechtsanwalt

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat sich am klaren Wortlaut des §15 RAO orientiert, demzufolge substitutionsberechtigt ein Rechtsanwaltsanwärter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist (§15 Abs2 RAO). Es kann der OBDK nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, daß ein Rechtsanwaltsanwärter ein Auszubildender (vgl. ArtV RL-BA 1977) ist, der die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erst anstrebt, nicht aber jemand, der diese Ausbildung bereits abgeschlossen hat und - wie der Zweitbeschwerdeführer - bereits einmal in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war. An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, daß die Rechtsanwaltskammer Salzburg, einer verfehlten Rechtsansicht folgend, eine Rechtsanwältin nach Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wiedereingetragen hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1103.1993

Dokumentnummer

JFR_10059074_93B01103_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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