RS Vwgh 1996/9/26 94/09/0211

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/19 94/09/0186 2

Stammrechtssatz

Unter das Neuerungsverbot nach § 41 VwGG fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren wegen Untätigkeit der Partei unterblieben sind (Hinweis E 22.12.1954, 3005/54, VwSlg 3614 A/1954; E 14.3.1966, 1185/64, VwSlg 6883 A/1966).

Schlagworte

Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090211.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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