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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Dem Arbeitgeber dürfen Arbeitskräfte mit Pflichtschulausbildung und OHNE Praxis oder spezielle Kenntnisse zur Vermittlung als Ersatzarbeitskraft angeboten werden, wenn weder in seinem Antrag noch auch nach der Arbeitsplatzbeschreibung in seinem Vermittlungsauftrag die erst in der VwGH-Beschwerde gestellten Anforderungen enthalten waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090140.X01Im RIS seit
20.11.2000