RS Vwgh 1996/9/26 96/09/0140

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b;

Rechtssatz

Dem Arbeitgeber dürfen Arbeitskräfte mit Pflichtschulausbildung und OHNE Praxis oder spezielle Kenntnisse zur Vermittlung als Ersatzarbeitskraft angeboten werden, wenn weder in seinem Antrag noch auch nach der Arbeitsplatzbeschreibung in seinem Vermittlungsauftrag die erst in der VwGH-Beschwerde gestellten Anforderungen enthalten waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090140.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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