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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem Vorbringen des Bf, er sei der Auffassung gewesen, der Lauf der Berufungsfrist beginne erst mit der Behebung der Sendung, kommt lediglich die Bedeutung der Geltendmachung eines schon im Hinblick auf § 71 Abs 5 AVG unbeachtlichen Grundes für die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190870.X01Im RIS seit
20.11.2000