RS Vwgh 1996/9/26 95/19/0870

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs5;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Dem Vorbringen des Bf, er sei der Auffassung gewesen, der Lauf der Berufungsfrist beginne erst mit der Behebung der Sendung, kommt lediglich die Bedeutung der Geltendmachung eines schon im Hinblick auf § 71 Abs 5 AVG unbeachtlichen Grundes für die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190870.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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