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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Stattgabe eines WiedereinsetzungsantragsRechtssatz
Die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde wurde durch einen Irrtum einer Kanzleiangestellten und der daraus folgenden falschen Fristvormerkung gehindert.
Nach dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdevertreters und der eidesstättigen Erklärung der Kanzleiangestellten kann nicht angenommen werden, daß den Beschwerdeführer oder den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden trifft. Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, daß nach der in längerer Zusammenarbeit gewonnenen Erfahrung für den Beschwerdevertreter kein Grund gegeben war, an der Verläßlichkeit seiner Angestellten zu zweifeln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1590.1994Dokumentnummer
JFR_10059073_94B01590_01