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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/10/0156 E 21. November 1994 RS 1Stammrechtssatz
Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist nach der Rechtslage und Sachlage zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, daß ein Zurückweisungsbescheid wegen Verspätung der Berufung
dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Behörde ist nicht verpflichtet, mit der Entscheidung über die Zurückweisung einer Berufung bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuzuwarten (Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986). Daß die Berufungsbehörde nicht über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, ist ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Zurückweisung der Berufung.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996191710.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015