RS Vwgh 1996/9/26 96/19/0398

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §4 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/26 95/19/0191 2

Stammrechtssatz

Dem Bescheid, mit dem die belBeh einen Antrag auf Verlängerung einer gültigen Aufenthaltsbewilligung gem § 4 Abs 2 AufenthaltsG 1992 abgewiesen hat, muß nachvollziehbar zu entnehmen sein, welchen Zeitpunkt die belBeh als den des Eintritts des von ihr als Versagungsgrund (§ 5 AufenthaltsG 1992) herangezogenen Tatbestandes angenommen hat, weil nur auf diese Art und Weise eine nachprüfende Kontrolle des VwGH dahingehend möglich ist, ob die belBeh in rechtsrichtiger Anwendung des § 4 Abs 2 AufenthaltsG 1992 davon ausgegangen ist, daß der von ihr zur Versagung der Aufenthaltsbewilligung herangezogene Tatbestand nach Erteilung der vorangegangenen Bewilligung zum Aufenthalt in Österreich eingetreten ist. (hier: Antrag auf Verlängerung der Bewilligung zum Aufenthalt in und zur mehrmaligen Wiedereinreise nach Österreich)

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190398.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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