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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/09/26 95/19/0191 2Stammrechtssatz
Dem Bescheid, mit dem die belBeh einen Antrag auf Verlängerung einer gültigen Aufenthaltsbewilligung gem § 4 Abs 2 AufenthaltsG 1992 abgewiesen hat, muß nachvollziehbar zu entnehmen sein, welchen Zeitpunkt die belBeh als den des Eintritts des von ihr als Versagungsgrund (§ 5 AufenthaltsG 1992) herangezogenen Tatbestandes angenommen hat, weil nur auf diese Art und Weise eine nachprüfende Kontrolle des VwGH dahingehend möglich ist, ob die belBeh in rechtsrichtiger Anwendung des § 4 Abs 2 AufenthaltsG 1992 davon ausgegangen ist, daß der von ihr zur Versagung der Aufenthaltsbewilligung herangezogene Tatbestand nach Erteilung der vorangegangenen Bewilligung zum Aufenthalt in Österreich eingetreten ist. (hier: Antrag auf Verlängerung der Bewilligung zum Aufenthalt in und zur mehrmaligen Wiedereinreise nach Österreich)
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190398.X01Im RIS seit
02.05.2001