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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art49 Abs1Leitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Bestimmung des AlVG betreffend den Umfang der Versicherungspflicht mangels aktueller Betroffenheit des antragstellenden Dienstgebers bzw Dienstnehmers angesichts des erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzten Inkrafttretens der angefochtenen BestimmungRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Wortfolge "oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben" in §1 Abs1 AlVG idF BGBl 817/1993.
§1 Abs1 AlVG idF BGBl 817/1993 tritt gemäß §79 Abs8 AlVG mit 01.01.95 in Kraft.
Ein Gesetz gehört schon von seiner Kundmachung an dem Bestand der Rechtsordnung an. Es ist von diesem Zeitpunkt an ein Bundesgesetz iSd Art140 Abs1 B-VG und kann Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens sein.
Die Legitimation zur Erhebung eines Individualantrages auf Gesetzesprüfung ist jedoch noch von weiteren Voraussetzungen abhängig. Die angefochtene Gesetzesstelle entfaltet nach dem eigenen Vorbringen der beiden Antragsteller ihnen gegenüber erst mit 01.01.95 Wirkungen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann aber nicht davon gesprochen werden, daß die Antragsteller durch die von ihnen bekämpfte Regelung aktuell betroffen sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, Arbeitslosenversicherung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Kundmachung Gesetz, Gesetz KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G213.1994Dokumentnummer
JFR_10059073_94G00213_01