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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Wird gemeinsam mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 gestellt, führt das Unterbleiben der gebotenen Zurückweisung dieses unzulässigen Antrages (Hinweis E 27.7.1995, 95/19/0115) durch die DAFÜR zuständige erstinstanzliche Behörde nicht zur Unzuständigkeit der belBeh zur Entscheidung über die Berufung gegen die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung gem § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190640.X01Im RIS seit
02.05.2001