RS Vwgh 1996/9/26 95/19/0640

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wird gemeinsam mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 gestellt, führt das Unterbleiben der gebotenen Zurückweisung dieses unzulässigen Antrages (Hinweis E 27.7.1995, 95/19/0115) durch die DAFÜR zuständige erstinstanzliche Behörde nicht zur Unzuständigkeit der belBeh zur Entscheidung über die Berufung gegen die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung gem § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190640.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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