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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Nö StandortabgabeG 1992 betreffend die von den Gemeinden zu schaffenden Standortabgaben für die Verwendung von Gemeindegrund zum Betrieb einer Deponie mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Deponiebetreiber; Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von StandortabgabeVen infolge Zumutbarkeit der Beschreitung des VerwaltungsrechtswegesRechtssatz
Die angefochtenen Gesetzesstellen regeln lediglich die wesentlichen Merkmale, die eine von der Gemeinde geschaffene Standortabgabe aufweisen muß. Der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien tritt somit nicht unmittelbar durch die angefochtenen Gesetzesstellen ein.
Den antragstellenden Parteien steht es frei, in den Abgabenverfahren, in denen bereits Bescheide ergingen, nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnungen in den gegen die Abgabenbescheide gerichteten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Die fehlende aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel im abgabenrechtlichen Administrativverfahren kann an der Zumutbarkeit dieses Weges ebensowenig ändern wie die Verpflichtung zur Zahlung eines Säumniszuschlags.
Ferner besteht die zumutbare Möglichkeit, einen Antrag auf Rückzahlung der bereits bezahlten Standortabgabe - einer Selbstbemessungsabgabe - gemäß §186 Nö AbgabenO 1977 zu stellen und den darüber ergehenden Bescheid beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Finanzverfahren, Selbstbemessung (Finanzverfahren), Mülldeponie, Abgaben Mülldeponie, StandortabgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G69.1994Dokumentnummer
JFR_10059073_94G00069_01