RS Vfgh 1994/9/27 G69/94, G70/94, G71/94, G73/94, V47/94, V48/94, V49/94, V51/94

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8241 Standortabgabe

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö StandortabgabeG 1992
StandortabgabeVen der Gemeinden Fischamend. Schwadorf und Hollabrunn
Nö AbgabenO 1977 §186

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Nö StandortabgabeG 1992 betreffend die von den Gemeinden zu schaffenden Standortabgaben für die Verwendung von Gemeindegrund zum Betrieb einer Deponie mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Deponiebetreiber; Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von StandortabgabeVen infolge Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Die angefochtenen Gesetzesstellen regeln lediglich die wesentlichen Merkmale, die eine von der Gemeinde geschaffene Standortabgabe aufweisen muß. Der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien tritt somit nicht unmittelbar durch die angefochtenen Gesetzesstellen ein.

Den antragstellenden Parteien steht es frei, in den Abgabenverfahren, in denen bereits Bescheide ergingen, nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnungen in den gegen die Abgabenbescheide gerichteten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Die fehlende aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel im abgabenrechtlichen Administrativverfahren kann an der Zumutbarkeit dieses Weges ebensowenig ändern wie die Verpflichtung zur Zahlung eines Säumniszuschlags.

Ferner besteht die zumutbare Möglichkeit, einen Antrag auf Rückzahlung der bereits bezahlten Standortabgabe - einer Selbstbemessungsabgabe - gemäß §186 Nö AbgabenO 1977 zu stellen und den darüber ergehenden Bescheid beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Finanzverfahren, Selbstbemessung (Finanzverfahren), Mülldeponie, Abgaben Mülldeponie, Standortabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G69.1994

Dokumentnummer

JFR_10059073_94G00069_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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