RS Vwgh 1996/9/26 96/09/0274

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6;
AuslBG §4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein türkischer Arbeitnehmer genießt bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen des Art 6 AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei (vier Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates - im Lohnverhältnis oder Gehaltsverhältnis) freien (demnach keiner konstitutiven Bewilligung bedürftigen) Zugang zu jeder gewählten Beschäftigung im Lohnverhältnis oder Gehaltsverhältnis des jeweiligen Mitgliedsstaates (hier: Österreich). Durch die Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung (hier: gem § 4 Abs 3 Z 7 und § 4 Abs 7 AuslBG) kann der Arbeitgeber somit in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090274.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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