RS Vfgh 1994/9/27 B1589/94, G261/94

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Form u Inhalt des Antrages
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines bedingten Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Oö JagdG für den Fall der mangelnden Präjudizialität der Bestimmungen im Beschwerdeverfahren; Unzulässigkeit eines bedingten Antrags

Rechtssatz

Bei diesem Antrag handelt es sich um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof in einem anderen Verfahren, nämlich in der Beschwerdesache, zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung (über die Präjudizialität der bezeichneten Gesetzesvorschriften) gelangen sollte. Ein bedingter Antrag dieser Art erweist sich jedoch, weil ihm ein "bestimmtes Begehren" iS des §15 Abs2 VfGG fehlt, als unzulässig.

(Ebenso B v 02.12.99, B 1623/97 ua, hins. eines bedingten Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung, deren Prüfung von Amts wegen mit der vorliegenden Entscheidung ebenfalls beschlossen wurde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1589.1994

Dokumentnummer

JFR_10059073_94B01589_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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