RS Vwgh 1996/9/26 94/09/0154

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl idF 1992/475;
AuslBG §15 Abs1 Z2 idF 1992/475;
AuslBG §15 Abs3 idF 1992/475;

Rechtssatz

Der Tatbestand nach § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG idF 1992/475 setzt voraus, daß eine zumindest fünfjährige Ehe des Fremden mit einem österreichischen Staatsbürger nicht mehr besteht, weil bei aufrechter Ehe der Fremde gar nicht mehr unter den Anwendungsbereich des AuslBG fällt (Hinweis E 20.4.1995, 95/09/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090154.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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