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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2 litl idF 1992/475;Rechtssatz
Der Tatbestand nach § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG idF 1992/475 setzt voraus, daß eine zumindest fünfjährige Ehe des Fremden mit einem österreichischen Staatsbürger nicht mehr besteht, weil bei aufrechter Ehe der Fremde gar nicht mehr unter den Anwendungsbereich des AuslBG fällt (Hinweis E 20.4.1995, 95/09/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994090154.X02Im RIS seit
25.01.2001