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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/08 87/12/0136 4 (hier: Keine Rechtsverletzung, weil über ein Begründungselement des gleichzeitig ausgesprochenen Bezugsentfalles nach § 13 Abs 3 Z 2 GehG überflüssigerweise im selben Bescheid auch im Spruch abgesprochen wurde; Hinweis E 23.6.1993, 92/12/0197, E 28.4.1993, 92/12/0101, in denen ein solcher "Doppelabspruch" vom VwGH nicht beanstandet wurde)Stammrechtssatz
Die Frage der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst darf nicht Gegenstand gesonderter Feststellung sein. Das öffentliche Interesse spricht in einem solchen Fall keineswegs dafür, die unmittelbare Rechtsfolge einer solchen Feststellung als Vorfrage für den Entfall der Bezüge gemäß § 13 Abs 3 Z 2 GehG von der Hauptfrage zu trennen, da durch einen Abspruch über die Leistungsfreiheit das öffentliche Interesse des Bundes am Entfall der Bezüge mit Rechtskraftwirkung verwirklicht wird, während im Spruch des angefochtenen Bescheides nur die Feststellung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gem § 51 Abs 2 BDG 1979 für diese Rechtsfolge getroffen worden sind.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991120135.X04Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018