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L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AbfallO Krnt 1988 §34 Abs1 litd;Rechtssatz
Bei jeder Einwendung eines Dritten gegen ein Projekt ist der Antrag mitzudenken, das Vorhaben nicht, zumindest nicht in der geplanten Art, zu bewilligen. Erteilt daher die Behörde dem Bewilligungswerber die angestrebte Bewilligung, dann ist die Erteilung der Bewilligung einer gleichzeitigen negativen Erledigung des Parteienbegehrens des Dritten gleichzuhalten (Hinweis E 29.4.1980, 2184/78; hier der bloße Einwand iSd § 42 Abs 1 AVG iVm § 34 Abs 1 lit d Krnt AbfallO ohne substantiiertes Vorbringen reicht nicht aus, mit Erfolg die eingeholten Sachverständigengutachten, die sich mit den Einwendungen des Nachbarn auseinandersetzen, zu bestreiten).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991120161.X01Im RIS seit
20.11.2000