RS Vwgh 1996/9/30 91/12/0161

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Kärnten
L82402 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbfallO Krnt 1988 §34 Abs1 litd;
AVG §42 Abs1;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Bei jeder Einwendung eines Dritten gegen ein Projekt ist der Antrag mitzudenken, das Vorhaben nicht, zumindest nicht in der geplanten Art, zu bewilligen. Erteilt daher die Behörde dem Bewilligungswerber die angestrebte Bewilligung, dann ist die Erteilung der Bewilligung einer gleichzeitigen negativen Erledigung des Parteienbegehrens des Dritten gleichzuhalten (Hinweis E 29.4.1980, 2184/78; hier der bloße Einwand iSd § 42 Abs 1 AVG iVm § 34 Abs 1 lit d Krnt AbfallO ohne substantiiertes Vorbringen reicht nicht aus, mit Erfolg die eingeholten Sachverständigengutachten, die sich mit den Einwendungen des Nachbarn auseinandersetzen, zu bestreiten).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991120161.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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