RS Vwgh 1996/9/30 96/12/0268

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/12/0287 B 30. September 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/21 92/03/0237 3

Stammrechtssatz

Fehlt die bescheiderlassende Behörde im Bescheid und ist sie dem Adressaten nicht erkennbar, so liegt ein Bescheid nicht vor (Hinweis: E 24.4.1986, 86/17/0072).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120268.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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