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L24002 Gemeindebedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §81 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Abstufung im § 15 Abs 9 Krnt GdBedG 1992 zeigt, daß der Beamte, um eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung zu erlangen, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes jedenfalls in allen Belangen grundsätzlich ohne Mängel (Fehlleistungen, Unterlassungen) erfüllen muß und seine Arbeit hinsichtlich ihres Umfanges oder ihrer Wertigkeit als hervorragend und außergewöhnlich bewertet werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120030.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009