RS Vwgh 1996/9/30 95/12/0030

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 impl;
GdBedG Krnt 1992 §15 Abs9;

Rechtssatz

Die Abstufung im § 15 Abs 9 Krnt GdBedG 1992 zeigt, daß der Beamte, um eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung zu erlangen, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes jedenfalls in allen Belangen grundsätzlich ohne Mängel (Fehlleistungen, Unterlassungen) erfüllen muß und seine Arbeit hinsichtlich ihres Umfanges oder ihrer Wertigkeit als hervorragend und außergewöhnlich bewertet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120030.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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