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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Erlassung eines Berichtigungsbescheides; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels SelbstbewirtschaftungRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat einen Bescheid in seiner berichtigten Fassung seiner Prüfung zugrundezulegen. Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit.
Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, daß sich die Beschwerde gegen den Bescheid in seiner berichtigten Fassung wendet.
Die Berichtigung von Bescheiden nach §62 Abs4 AVG kommt in Betracht, wenn die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei der Erlassung dieses Bescheides hätte erkannt und vermieden werden können. Daß Spruch und Begründung des ursprünglichen Bescheides nicht zusammenpaßten, mußte wegen dieses offenkundigen Mangels jedermann auffallen. Die Landesgrundverkehrsbehörde hat laut der im Akt erliegenden Niederschrift beschlossen, der Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten stattzugeben und dem beantragten Rechtserwerb die Zustimmung zu versagen. Die Ausfertigung des Bescheides erfolgte allerdings nicht beschlußgemäß, vielmehr stimmt deren Spruch mit der beschlossenen Stattgabe nicht überein.
Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der belangten Behörde bei Anwendung des §62 Abs4 AVG ein qualifizierter, in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen ist, wenn sie unter diesen Umständen das Vorliegen einer der Berichtigung zugänglichen Unrichtigkeit im Sinne der genannten Rechtsvorschrift annahm.
Der Landesgrundverkehrsbehörde kommt gemäß §13 Tir GVG 1983 die Qualität eines unabhängigen und unparteiischen Tribunals zu. Der Verfassungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen die Regelungen betreffend die Einrichtung des Landesgrundverkehrsreferenten und dessen Rechtsmittelbefugnis. Gleiches gilt für den Vorwurf, die belangte Behörde habe das Gebot der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mißachtet:
Der österreichische Vorbehalt zu Art6 EMRK hat nämlich keine Ausdehnung des sachlichen Geltungsbereiches des Art90 Abs1 B-VG auf Verwaltungsverfahren bewirkt; dies gilt auch für Verfahren vor Tribunalen.
Die belangte Behörde hat dem §6 Abs1 litc Tir GVG 1983 keinen denkunmöglichen Inhalt unterstellt, wenn sie aus der beruflichen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt in Innsbruck ableitete, daß eine Selbstbewirtschaftung des geschlossenen Hofes durch ihn nicht gesichert sei.
Mit dem Vorbringen, daß die belangte Behörde in den dem Beschwerdefall vergleichbaren Fällen gegenteilig entschieden habe, wird ein willkürliches Verhalten ebenfalls nicht dargetan.
Art6 StGG gewährt keinen Schutz gegen Amtshandlungen, die die Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar betreffen, mögen auch die Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbstätigkeit verhindern; die Erwerbsfreiheit wird sohin nicht verletzt, wenn der Verwaltungsakt die Realisierung einer bestimmten Erwerbsbetätigung lediglich faktisch verhindert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, Bescheidberichtigung, Grundverkehrsrecht, Behördenzusammensetzung, Tribunal, Selbstbewirtschaftung, Erwerbsausübungsfreiheit, Öffentlichkeitsprinzip, LandesgrundverkehrsreferentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1758.1993Dokumentnummer
JFR_10059073_93B01758_01