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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0207Rechtssatz
Aus der Vermutung (arg.: gilt) der Rechtsfolge der ungerechtfertigten Abwesenheit nach § 51 Abs 2 zweiter Satz BDG 1979 - der Gegenbeweis ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen - ergibt sich unmißverständlich, daß es im Falle des Zutreffens einer der in § 51 Abs 2 BDG 1979 genannten drei Tatbestandsalternativen auf das tatsächliche Vorliegen eines die Dienstabwesenheit rechtfertigenden Umstandes gerade nicht ankommt. Auch kann aus den Rechtsfolgen, die sich aus einem vom Beamten nach § 51 Abs 1 und Abs 2 erster Satz BDG 1979 der Dienstbehörde bekanntgegebenen, aber vorgetäuschten Rechtfertigungsgrund ergeben können, nichts für die mit der Verletzung der Mitwirkungspflichten iSd § 51 Abs 2 BDG 1979 verbundenen und vom Gesetzgeber angeordneten Rechtsfolgen gewonnen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991120145.X06Im RIS seit
22.02.2002