RS Vwgh 1996/9/30 91/12/0145

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0207

Rechtssatz

Aus der Vermutung (arg.: gilt) der Rechtsfolge der ungerechtfertigten Abwesenheit nach § 51 Abs 2 zweiter Satz BDG 1979 - der Gegenbeweis ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen - ergibt sich unmißverständlich, daß es im Falle des Zutreffens einer der in § 51 Abs 2 BDG 1979 genannten drei Tatbestandsalternativen auf das tatsächliche Vorliegen eines die Dienstabwesenheit rechtfertigenden Umstandes gerade nicht ankommt. Auch kann aus den Rechtsfolgen, die sich aus einem vom Beamten nach § 51 Abs 1 und Abs 2 erster Satz BDG 1979 der Dienstbehörde bekanntgegebenen, aber vorgetäuschten Rechtfertigungsgrund ergeben können, nichts für die mit der Verletzung der Mitwirkungspflichten iSd § 51 Abs 2 BDG 1979 verbundenen und vom Gesetzgeber angeordneten Rechtsfolgen gewonnen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991120145.X06

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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