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L24002 Gemeindebedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §87 Abs5 impl;Rechtssatz
§ 15 Abs 7 Krnt GdBedG 1992 ist nicht die Bedeutung beizumessen, daß die Leistungsfeststellungskommission ihre Entscheidung ausschließlich auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten zu erlassen hat. Der Leistungsfeststellungskommission kommt vielmehr die Funktion der Objektivierung des Vorgesetztenberichtes zu, die vielfach auf Grund des Naheverhältnisses zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter und des beschränkten Erfahrungsumfeldes des Vorgesetzten im Interesse des Zweckes der Leistungsfeststellung geboten ist. Sie hat dabei, ausgehend vom Leistungsbericht des Vorgesetzten nach § 15 Abs 5 Krnt GdBedG 1992 und der Stellungnahme des betroffenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, aber im Interesse der materiellen Wahrheit auch alle anderen zweckdienlichen, in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren erhobenen Feststellungen zu verwerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120030.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009