RS Vwgh 1996/9/30 95/12/0030

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §87 Abs5 impl;
DVG 1984 §1 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §15 Abs5;
GdBedG Krnt 1992 §15 Abs7;
GdBedG Krnt 1992 §16 Abs13;

Rechtssatz

§ 15 Abs 7 Krnt GdBedG 1992 ist nicht die Bedeutung beizumessen, daß die Leistungsfeststellungskommission ihre Entscheidung ausschließlich auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten zu erlassen hat. Der Leistungsfeststellungskommission kommt vielmehr die Funktion der Objektivierung des Vorgesetztenberichtes zu, die vielfach auf Grund des Naheverhältnisses zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter und des beschränkten Erfahrungsumfeldes des Vorgesetzten im Interesse des Zweckes der Leistungsfeststellung geboten ist. Sie hat dabei, ausgehend vom Leistungsbericht des Vorgesetzten nach § 15 Abs 5 Krnt GdBedG 1992 und der Stellungnahme des betroffenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, aber im Interesse der materiellen Wahrheit auch alle anderen zweckdienlichen, in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren erhobenen Feststellungen zu verwerten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120030.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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