Die Vermutung der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gem § 51 Abs 2 BDG 1979 im Falle des Zutreffens einer der dort genannten drei Tatbestandsalternativen mit den bezugsrechtlichen Konsequenzen nach § 13 Abs 3 Z 2 GehG ist dann ausgeschlossen, wenn dem Beamten ein tatbestandsmäßiges Verhalten weder möglich noch zumutbar ist.