RS Vwgh 1996/9/30 90/12/0100

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/12/0204 90/12/0263

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 93/12/0199 2 (hier: Abweisung des Antrages auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs 1 BDG 1979)

Stammrechtssatz

Der Ruhestandsbeamte könnte auch im Falle einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Ablehnung seines Antrages auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gem § 76 DP keine andere Rechtsposition erreichen als er durch seine mittlerweile erfolgte Ruhestandsversetzung gem § 77 DP erreicht hat: Denn die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH würde die belangte Behörde lediglich verpflichten, über den zugrundeliegenden Antrag neuerlich zu entscheiden, wobei eine rückwirkende Ruhestandsversetzung mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht kommt, was zur Folge hat, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist (Hinweis B 20.12.1995, 94/12/0103).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1990120100.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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