RS Vfgh 1994/9/27 G184/94

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GewO 1994 §159 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels rechtlicher Betroffenheit der antragstellenden Fleischer durch die angefochtene Erweiterung des Gewerbeumfangs der Lebensmittelhändler hinsichtlich des Verkaufs von Frischfleisch

Rechtssatz

Die angefochtene Vorschrift des §159 Abs4 GewO 1994 richtet sich unmittelbar nicht an die zur Ausübung des Fleischergewerbes befugten Personen, sondern erweitert den Gewerbeumfang der zum Kleinverkauf von Lebensmitteln befugten Gewerbetreibenden. Deren Rechtsposition, nicht aber die der Fleischer wird durch die in Rede stehende Bestimmung gestaltet.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß sich die durch die angefochtene Bestimmung ermöglichte Erweiterung der Befugnisse der Lebensmittelhändler auf die wirtschaftliche Position der insoweit mit den Lebensmittelhändlern in Konkurrenz stehenden Fleischer auszuwirken geeignet ist. Dies ändert aber nichts daran, daß die angefochtene Bestimmung die Rechtstellung der Antragsteller - als zum Gewerbe der Fleischer befugte bzw für eine entsprechende Befugniserteilung vorbereitete Personen - nicht gestaltet.

Entscheidungstexte

  • G 184/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1994 G 184/94

Schlagworte

Gewerberecht, Lebensmittelhändler, VfGH / Individualantrag, Fleischer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G184.1994

Dokumentnummer

JFR_10059073_94G00184_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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