RS Vwgh 1996/9/30 96/12/0244

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §1;
AVG §68 Abs2;
DVG 1984 §13 Abs2;
DVG 1984 §2;
PTSG 1996 §17 Abs2;
PTSG 1996 §17 Abs3;
PTSG 1996 §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/09/30 96/12/0247 4

Stammrechtssatz

Wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung (in einer Dienstrechtssache) laut ihrem Spruch vom Personalamt beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG erlassen, so kommt dem Widerspruch zur Fertigungsklausel ("Für den Bundesminister") - anders als bei den Fallkonstellationen, die dem hg B 30.9.1996, 96/12/02444, 0268, 0287 zu Grunde liegen - keine gegen den Bescheidcharakter sprechende Bedeutung zu (vgl ähnlich E 25.1.1983, 377/80).

Schlagworte

Behördenorganisation Verhältnis zu anderen Materien und Normen Verhältnis zu anderen Normen und Materien Zuständigkeit Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120244.X04

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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