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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/09/30 96/12/0247 4Stammrechtssatz
Wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung (in einer Dienstrechtssache) laut ihrem Spruch vom Personalamt beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG erlassen, so kommt dem Widerspruch zur Fertigungsklausel ("Für den Bundesminister") - anders als bei den Fallkonstellationen, die dem hg B 30.9.1996, 96/12/02444, 0268, 0287 zu Grunde liegen - keine gegen den Bescheidcharakter sprechende Bedeutung zu (vgl ähnlich E 25.1.1983, 377/80).
Schlagworte
Behördenorganisation Verhältnis zu anderen Materien und Normen Verhältnis zu anderen Normen und Materien Zuständigkeit Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120244.X04Im RIS seit
25.01.2001