RS Vwgh 1996/9/30 95/12/0106

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PensionsO Wr 1966 §9;
PG 1965 §9 Abs1 impl;

Rechtssatz

Auch wenn sich die soziale Geltung einer beruflichen Tätigkeit nicht VORWIEGEND nach den konkret erforderlichen Vorkenntnissen und der damit verbundenen Verantwortung richtet (Hinweis E 9.4.1970, 47/70, VwSlg 7775 A/1970), so stellen diese Aspekte doch nicht von vornherein unwesentliche Faktoren für die Beurteilung der sozialen Geltung und damit auch für die Zumutbarkeit dar. Die soziale Geltung einer beruflichen Tätigkeit ist auch vom Grad der Selbständigkeit und der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung sowie vom Wert dieser für die betroffenen Personen bzw Gegenstände abhängig. Die Frage der sozialen Geltung einer Tätigkeit ist auch nicht völlig losgelöst von ihrem Wert am allgemeinen Arbeitsmarkt, der beispielsweise in der Einstufung in Kollektivverträgen zum Ausdruck kommt, zu sehen (hier: Die soziale Geltung der Beschäftigung als Sanitätsgehilfe im Rettungsdienst und Krankenbeförderungsdienst ist deutlich über die Tätigkeit eines Stationsgehilfen in einem Krankenhaus zu stellen;

Verweisungsberufe waren Bürogehilfe, Portier, Werkstättenschreiber).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120106.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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