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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
PensionsO Wr 1966 §9;Rechtssatz
Auch wenn sich die soziale Geltung einer beruflichen Tätigkeit nicht VORWIEGEND nach den konkret erforderlichen Vorkenntnissen und der damit verbundenen Verantwortung richtet (Hinweis E 9.4.1970, 47/70, VwSlg 7775 A/1970), so stellen diese Aspekte doch nicht von vornherein unwesentliche Faktoren für die Beurteilung der sozialen Geltung und damit auch für die Zumutbarkeit dar. Die soziale Geltung einer beruflichen Tätigkeit ist auch vom Grad der Selbständigkeit und der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung sowie vom Wert dieser für die betroffenen Personen bzw Gegenstände abhängig. Die Frage der sozialen Geltung einer Tätigkeit ist auch nicht völlig losgelöst von ihrem Wert am allgemeinen Arbeitsmarkt, der beispielsweise in der Einstufung in Kollektivverträgen zum Ausdruck kommt, zu sehen (hier: Die soziale Geltung der Beschäftigung als Sanitätsgehilfe im Rettungsdienst und Krankenbeförderungsdienst ist deutlich über die Tätigkeit eines Stationsgehilfen in einem Krankenhaus zu stellen;
Verweisungsberufe waren Bürogehilfe, Portier, Werkstättenschreiber).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120106.X03Im RIS seit
12.06.2001