RS Vwgh 1996/9/30 91/12/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0207

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/08 87/12/0136 4 (hier: Keine Rechtsverletzung, weil über ein Begründungselement des gleichzeitig ausgesprochenen Bezugsentfalles nach § 13 Abs 3 Z 2 GehG überflüssigerweise im selben Bescheid auch im Spruch abgesprochen wurde; Hinweis E 23.6.1993, 92/12/0197, E 28.4.1993, 92/12/0101, in denen ein solcher "Doppelabspruch" vom VwGH nicht beanstandet wurde)

Stammrechtssatz

Die Frage der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst darf nicht Gegenstand gesonderter Feststellung sein. Das öffentliche Interesse spricht in einem solchen Fall keineswegs dafür, die unmittelbare Rechtsfolge einer solchen Feststellung als Vorfrage für den Entfall der Bezüge gemäß § 13 Abs 3 Z 2 GehG von der Hauptfrage zu trennen, da durch einen Abspruch über die Leistungsfreiheit das öffentliche Interesse des Bundes am Entfall der Bezüge mit Rechtskraftwirkung verwirklicht wird, während im Spruch des angefochtenen Bescheides nur die Feststellung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gem § 51 Abs 2 BDG 1979 für diese Rechtsfolge getroffen worden sind.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Spruch und Begründung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991120145.X04

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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