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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/12/0287 B 30. September 1996Rechtssatz
Bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde muß, jeweils klar und unmißverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat. Es genügt nicht, daß die Behörde in Korrektur des äußeren Anscheines des jeweils angefochtenen Bescheides aus dem rechtlichen Zusammenhang erschlossen werden kann.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120268.X04Im RIS seit
25.01.2001