RS Vwgh 1996/9/30 96/12/0247

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §1;
AVG §68 Abs2;
DVG 1984 §13 Abs2;
DVG 1984 §2;
PTSG 1996 §17 Abs2;
PTSG 1996 §17 Abs3;
PTSG 1996 §17 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0237 B 17. September 1997 97/12/0238 B 17. September 1997 97/12/0239 B 17. September 1997

Rechtssatz

Dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamt kommt die Stellung einer (selbständigen) Behörde (und nicht bloß die eines Hilfsapparates des BMF - Hinweis B 30.9.1996, 96/12/0244) zu, die wegen ihrer Funktion als oberste Dienstbehörde iVm der sinngemäßen Anwendung des § 2 DVG 1984 in allen den nachgeordneten Dienstbehörden zur Besorgung in erster Instanz übertragenen Angelegenheiten als Behörde letzter Instanz, in den übrigen Angelegenheiten aber als Behörde erster und letzter Instanz fungiert. Als oberste Dienstbehörde kommt dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamt aber auch nach § 13 Abs 2 DVG 1984 die Zuständigkeit zu, in den dort genannten Fällen rechtskräftige Bescheide aufzuheben und abzuändern.

Schlagworte

Behördenorganisation Verhältnis zu anderen Materien und Normen Verhältnis zu anderen Normen und Materien Zuständigkeit Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120247.X01

Im RIS seit

29.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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