Gegen Bescheide des beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes, die dieser in einer delegierten dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Angelegenheit auf Grund eines Devolutionsantrages anstelle der (säumig gewordenen) nachgeordneten Dienstbehörde erster Instanz erlassen hat, steht kein Berufungsrecht an den gemäß § 17 Abs 2 letzter Satz PTSG 1996 weisungsbefugten BMF zu (die Rechtslage nach dem PTSG 1996 unterscheidet sich damit erheblich von jener Rechtslage, wie sie zB den B 24.4.1985, 84/11/0077, B 19.12.1985, 84/08/0123, oder B 12.2.1986, 84/11/0285, zugrunde lag).