RS Vfgh 1994/9/27 B362/92

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Nö JagdV §50
Nö JagdG 1974 §106

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Festlegung eines Schadenersatzes für Wildschaden aufgrund subjektiver Schadensberechnung im Gegensatz zur gesetzlich geforderten objektiven Schadensberechnung

Rechtssatz

Die Regelungen des Nö JagdG 1974 (siehe zB §106 Nö JagdG 1974) über den Ersatz von Jagd- und Wildschäden sind vom Grundsatz der objektiven Schadensberechnung beherrscht. Der erwähnte Grundsatz gilt insbesondere für den im §106 Abs5 Nö JagdG 1974 geregelten - und durch die Nö JagdV näher bestimmten - Ersatz der "Wildschäden im Walde". Wenn die belangte Behörde hingegen auf jenen Nachteil abstellt, welcher sich in Ansehung des forstwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers insgesamt ergab, so bediente sie sich im Ergebnis nicht nur einer dem Gesetz völlig fremden Art der subjektiven Schadensberechnung, sondern verstieß auch gegen den dem Nö JagdG 1974 immanenten (schon aus der Schadenersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten für den Schaden "in seinem Jagdgebiet" (§101 Abs1) abzuleitenden) Grundsatz, daß bei der Schadensermittlung ausschließlich auf die Verhältnisse im konkreten Jagdgebiet abzustellen ist. Dazu kommt, daß sich die Landeskommission bei diesem Vorgehen offenkundig vom eingeholten Sachverständigengutachten leiten ließ. Schließlich fällt in diesem Zusammenhang der (von der Beschwerde zwar nicht geltend gemachte, dem Gerichtshof aber aufgrund des Beschwerdeverfahrens B225/91 bekannte) Umstand ins Gewicht, daß die Landeskommission in einem denselben Beschwerdeführer, denselben Beteiligten und dieselben Grundstücke betreffenden Wildschadensfall (nämlich in der Begründung ihres mit 11.01.91 datierten, den damaligen Beschwerdegegenstand bildenden Bescheides) den (zutreffenden) gegenteiligen Rechtsstandpunkt einnahm.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jagdrecht, Wildschaden, Bescheidbegründung, Sachverständige, Schadenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B362.1992

Dokumentnummer

JFR_10059073_92B00362_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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