RS Vwgh 1996/9/30 91/12/0145

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0207

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 91/12/0287 1

Stammrechtssatz

Soll ein Fernbleiben vom Dienst zum Bezugsentfall führen, müssen nach § 13 Abs 3 Z 2 des Gehaltsgesetzes zwei Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein, nämlich 1) das Fernbleiben muß eigenmächtig und 2) die Abwesenheit ungerechtfertigt (ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund) sein. Ein Fernbleiben vom Dienst ist dann eigenmächtig, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt; ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt (Hinweis E 6.9.1988, 87/12/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991120145.X01

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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