Wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung (in einer Dienstrechtssache) laut ihrem Spruch vom Personalamt beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG erlassen, so kommt dem Widerspruch zur Fertigungsklausel ("Für den Bundesminister") - anders als bei den Fallkonstellationen, die dem hg B 30.9.1996, 96/12/02444, 0268, 0287 zu Grunde liegen - keine gegen den Bescheidcharakter sprechende Bedeutung zu (vgl ähnlich E 25.1.1983, 377/80).