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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/12/0287 B 30. September 1996Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/04/26 96/17/0086 2Stammrechtssatz
Die Frage, ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach OBJEKTIVEN Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, daß es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes (Hinweis E 5.6.1987, 85/18/0149). Ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar, so liegt ein Bescheid nicht vor (Hinweis E 14.6.1993, 92/10/0448).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120268.X05Im RIS seit
25.01.2001