RS Vwgh 1996/9/30 96/12/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/12/0287 B 30. September 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/26 96/17/0086 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach OBJEKTIVEN Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, daß es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes (Hinweis E 5.6.1987, 85/18/0149). Ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar, so liegt ein Bescheid nicht vor (Hinweis E 14.6.1993, 92/10/0448).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120268.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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