RS Vwgh 1996/9/30 96/12/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
PTSG 1996 §17 Abs2;
PTSG 1996 §17 Abs3;
PTSG 1996 §17 Abs4;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/09/30 96/12/0247 3

Stammrechtssatz

Bei Säumigkeit des beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichtete Personalamtes (sei es als Berufungsbehörde; als mit Devolutionsantrag angerufene oberste Dienstbehörde im Falle der Säumigkeit einer nachgeordneten Dienstbehörde oder als Dienstbehörde erster Instanz) ist der BMF wegen seiner Weisungsbefugnis nach § 17 Abs 2 letzter Satz PTSG 1996 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, der im Devolutionsweg nach § 73 AVG vor Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim VwGH anzurufen. Denn unter anderem sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist jene, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungsrechtes oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (Hinweis B VS 24.4.1986, 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1986).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120244.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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