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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Abweisung der Anträge des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Ersatz von BarauslagenSpruch
Die Anträge des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Ersatz von Barauslagen in Höhe von insgesamt € 7,45 werden abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2004 zu Zl. B1002/01 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheides der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 21. Mai 2001, Zl. 54.023/7-VH/D/4a/2001, stattgegeben und die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten iHv € 1.962,-- zu Handen des Rechtsvertreters verpflichtet.
Der einschreitende Rechtsanwalt, welcher dem Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer beigegeben war, beantragte mit Eingaben vom 27. Mai 2004 und vom 5. Oktober 2004 die vorläufige Berichtigung von Barauslagen für Porto im Gesamtbetrag von € 7,45 aus Amtsgeldern.
Da Barauslagen bereits mit den zuerkannten Pauschalkosten abgegolten sind (vgl. VfGH vom 9. März 2000 zu Zl. B156/95 ua.), war gemäß §88 VfGG spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1002.2001Dokumentnummer
JFT_09958870_01B01002_00