TE Vfgh Beschluss 2004/11/30 B1002/01

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung der Anträge des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Ersatz von Barauslagen

Spruch

Die Anträge des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Ersatz von Barauslagen in Höhe von insgesamt € 7,45 werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2004 zu Zl. B1002/01 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheides der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 21. Mai 2001, Zl. 54.023/7-VH/D/4a/2001, stattgegeben und die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten iHv € 1.962,-- zu Handen des Rechtsvertreters verpflichtet.

Der einschreitende Rechtsanwalt, welcher dem Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer beigegeben war, beantragte mit Eingaben vom 27. Mai 2004 und vom 5. Oktober 2004 die vorläufige Berichtigung von Barauslagen für Porto im Gesamtbetrag von € 7,45 aus Amtsgeldern.

Da Barauslagen bereits mit den zuerkannten Pauschalkosten abgegolten sind (vgl. VfGH vom 9. März 2000 zu Zl. B156/95 ua.), war gemäß §88 VfGG spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1002.2001

Dokumentnummer

JFT_09958870_01B01002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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