Ein Verstoß gegen § 51 Abs 2 BDG 1979 ist nicht bloß eine Dienstpflichtverletzung iSd § 91 BDG 1979, die (bei Verschulden des Beamten) disziplinarrechtlich zu ahnden ist. § 51 Abs 2 zweiter Satz BDG 1979 steht nämlich (Hinweis E 15.6.1981, 81/12/0036, 0049, VwSlg 10489 A/1981) im Verhältnis zu § 13 Abs 3 Z 2 GehG als lex specialis, dh die Nichterfüllung der dem Beamten durch § 51 Abs 2 Satz 1 BDG 1979 auferlegten Pflicht macht seine Abwesenheit vom Dienst kraft Gesetzes zu einer nicht gerechtfertigten mit allen daran, insbesondere auch durch § 13 Abs 3 Z 2 GehG geknüpften, Konsequenzen.