RS Vwgh 1996/9/30 93/12/0014

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §46;
B-VG Art18 Abs2;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;
GehG 1956 §30a Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus den in verwaltungsinternen Richtlinien (Erlaß) vorgenommenen Einstufungen für die davon erfaßten Funktionen kann zwar kein Rechtsanspruch auf Neubemessung der Leiterzulage abgeleitet werden, weil maßgebend für den geltendgemachten Anspruch nur das Gesetz sein kann (Hinweis E 18.2.1994, 93/12/0065 ua); sie können aber, da die darin vorgenommenen Einstufungen auf behördlichen Erhebungen beruhen, das Zustimmungsverfahren iSd § 30a Abs 2 GehG beschleunigen und für nicht erfaßte (zB neu geschaffene) Funktionen einen Beurteilungsmaßstab für die Einstufung abgeben.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeBeweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120014.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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