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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen bezüglich der bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse (Hinweis E 16.12.1992, 92/12/0270).
Schlagworte
Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120177.X01Im RIS seit
11.07.2001