RS Vwgh 1996/9/30 95/12/0154

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
DP §76 Abs2 Z1;
DP §76 Abs4;
DP/Stmk 1974 impl;

Rechtssatz

DIE BEHÖRDE hat zunächst auf Grundlage von mängelfreien und schlüssigen ärztlichen Gutachten die Frage zu beantworten, ob der Beamte unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes zur Erfüllung der Aufgaben seines Arbeitsplatzes fähig ist oder nicht. Ist die Dienstfähigkeit, bezogen auf den bisher innegehabten Arbeitsplatz, nicht mehr gegeben, so ist weiters ausgehend von der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zu prüfen, ob ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben der Beamte noch erfüllen kann und dessen Ausübung ihm im Hinblick auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zumutbar ist.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120154.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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