RS Vwgh 1996/9/30 AW 96/15/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/30 AW 94/15/0027 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Haftung für Abgabenschuldigkeiten - Zwingende öffentliche Interessen können der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch entgegenstehen, wenn der Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides, den die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat, bewirkt, daß die Einbringlichkeit einer Geldforderung gefährdet wird. Würde bei Einkommensverhältnissen oder Vermögensverhältnissen des Geldschuldners, die ihm die Abstattung der (unbesicherten) Geldforderung nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte des Geldschuldners und auch nicht auf neu auftauchende bzw dem Geldschuldner zufallende Vermögenswerte greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (Hinweis B 14.9.1994, AW 94/15/0024).

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996150031.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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