Bei Wegfall der Zuständigkeit der belBeh nach Einbringung der Säumnisbeschwerde infolge Gesetzesänderung ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, und zwar gleichgültig, ob die Zuständigkeitsänderung vor oder nach Ablauf der gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzen Frist eingetreten ist (Hinweis B 21.5.1991, 89/12/0090).