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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat zur entscheidenden Frage, wo der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Zivildiensterklärung seinen Wohnsitz hatte, Feststellungen zu treffen und zu den von ihr angestellten Ermittlungen zur Wohnsitzfrage Parteiengehör zu gewähren, wenn die Zivildiensterklärung aufgrund der Einbringung beim nach Ansicht der belangten Behörde örtlich unzuständigen Militärkommando und infolge der nicht mehr innerhalb der Frist des § 76a Abs 2 Z 1 ZDG idF 1994/187 erfolgten Weiterleitung verspätet wäre.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110199.X01Im RIS seit
20.11.2000